print

Tierschutz-Versuchstierverordnung – TierSchVersV

arrow_left

1(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3142 - 3143)


1.
Zur Tötung von Tieren einer der in Zeile 1 der Tabelle genannten Tierkategorien dürfen nur diejenigen Verfahren angewendet werden, die in Spalte 1 Zeile 2 bis 9 gelistet sind und die in der die jeweilige Tierkategorie betreffenden Spalte mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, unter Beachtung der in den Anmerkungen enthaltenen Maßgaben.
2Hierbei ist immer die am wenigsten belastende Methode zu wählen, soweit dieses mit dem Versuchszweck vereinbar ist.


FischeAmphibienReptilienVögelNagetiereKaninchenHunde, Katzen, Frettchen und FüchseGroße SäugetierePrimaten
Überdosis eines Betäubungsmittels+++++++++
Bolzenschuss+++
Kohlendioxidexposition++
Zervikale Dislokation+++
Gehirnerschütterung/stumpfer Schlag auf den Kopf+++++++
Dekapitation++
Elektrische Betäubung++++++
Inhalation von Inertgasen (Argon, Stickstoff)+++
Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und angemessener Munition+++


3 Anmerkungen:

2.

4Die Tötung der Tiere unter Anwendung der unter Nummer 1 genannten Verfahren ist durch eines der folgenden Verfahren abzuschließen:
a)
Bestätigen des endgültigen Kreislaufstillstands,
b)
Zerstören des Gehirns,
c)
Durchtrennen des Rückenmarks im Genick,
d)
Entbluten oder
e)
Bestätigen des Eintritts der Totenstarre.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.10.2025 I Nr. 238
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26